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Änderung § 13 GwG vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 GwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 13 GwG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 269 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Verfahren zur Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung


(1) Verpflichtete überprüfen die Identität der natürlichen Personen mit einem der folgenden Verfahren:

1. durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments oder

2. mittels eines sonstigen Verfahrens, das zur geldwäscherechtlichen Überprüfung der Identität geeignet ist und ein Sicherheitsniveau aufweist, das dem in Nummer 1 genannten Verfahren gleichwertig ist.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. Konkretisierungen oder weitere Anforderungen an das in Absatz 1 genannte Verfahren sowie an die sich dieses bedienenden Verpflichteten festlegen und

2. Verfahren bestimmen, die zur geldwäscherechtlichen Identifizierung nach Absatz 1 Nummer 2 geeignet sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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