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Synopse aller Änderungen des GwG am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 1 des GwRLÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GwG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
GwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen und Verpflichtete
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 2 Verpflichtete, Verordnungsermächtigung
    § 3 Wirtschaftlich Berechtigter
Abschnitt 2 Risikomanagement
    § 4 Risikomanagement
    § 5 Risikoanalyse
    § 6 Interne Sicherungsmaßnahmen
    § 7 Geldwäschebeauftragter
    § 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
    § 9 Gruppenweite Pflichten
Abschnitt 3 Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
    § 10 Allgemeine Sorgfaltspflichten
    § 11 Identifizierung
    § 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete
    § 12 Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung
    § 13 Verfahren zur Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung
    § 14 Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung
    § 15 Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung
    § 16 Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet
    § 17 Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung
Abschnitt 4 Transparenzregister
    § 18 Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende Stelle
    § 19 Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
    § 20 Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen
    § 21 Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Rechtsgestaltungen
    § 22 Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
    § 23 Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
    § 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle
    § 24 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung
    § 25 Übertragung der Führung des Transparenzregisters, Verordnungsermächtigung
    § 26 Europäisches System der Registervernetzung, Verordnungsermächtigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 26a Abruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden
Abschnitt 5 Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
    § 27 Zentrale Meldestelle
    § 28 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit
    § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
    § 30 Entgegennahme und Analyse von Meldungen
    § 31 Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht
    § 32 Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche Stellen
    § 33 Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    § 34 Informationsersuchen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
    § 35 Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
    § 36 Automatisierter Datenabgleich im europäischen Verbund
    § 37 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten aus automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in automatisierten Dateien
    § 38 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind
    § 39 Errichtungsanordnung
    § 40 Sofortmaßnahmen
    § 41 Rückmeldung an den meldenden Verpflichteten
    § 42 Benachrichtigung von inländischen öffentlichen Stellen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Abschnitt 6 Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten
    § 43 Meldepflicht von Verpflichteten, Verordnungsermächtigung
    § 44 Meldepflicht von Aufsichtsbehörden
    § 45 Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung
    § 46 Durchführung von Transaktionen
    § 47 Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung
    § 48 Freistellung von der Verantwortlichkeit
    § 49 Informationszugang und Schutz der meldenden Beschäftigten
Abschnitt 7 Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
    § 50 Zuständige Aufsichtsbehörde
    § 51 Aufsicht
    § 51a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden
    § 52 Mitwirkungspflichten
    § 53 Hinweise auf Verstöße
    § 54 Verschwiegenheitspflicht
    § 55 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
    § 56 Bußgeldvorschriften
    § 57 Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen
    § 58 (aufgehoben)
    § 59 Übergangsregelung
    Anlage 1 (zu den §§ 5, 10, 14, 15) Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko
    Anlage 2 (zu den §§ 5, 10, 14, 15) Faktoren für ein potenziell höheres Risiko
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26a (neu)




§ 26a Abruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden


vorherige Änderung

 


(1) Die registerführende Stelle übermittelt der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für Zwecke nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 8 und den Strafverfolgungsbehörden für ihre Aufgabenerfüllung die erforderlichen Informationen aus dem Transparenzregister.

(2) 1 Die Übermittlung erfolgt im Wege des automatisierten Abrufs. 2 Die registerführende Stelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den Vorgaben der registerführenden Stelle ausgestalteten automatisierten Zugriff auf die im Transparenzregister gespeicherten Daten ein, der auch die Suche nach wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 über die Angaben Name und Vorname sowie zusätzlich Geburtsdatum, Wohnort oder Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten erlaubt. 3 § 23 bleibt hiervon unberührt.

(3) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass für Abfragen nach Absatz 1 dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten.