Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.12.2023 aufgehoben
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
- 1.
- die Voraussetzungen und das Verfahren der Benennung von Signataren des Betriebsabkommens von INTERSPUTNIK durch die Bundesregierung als Vertragspartei von INTERSPUTNIK,
- 2.
- die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Entscheidungen über die Benennung von Signataren.
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