Änderung § 2 SignBenennV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 SignBenennV, alle Änderungen durch Artikel 466 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der SignBenennV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 SignBenennV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 SignBenennV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 466 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Voraussetzungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Signatar des Betriebsabkommens von INTERSPUTNIK kann jede natürliche und juristische Person der Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit werden,

(Text neue Fassung)

Signatar des Betriebsabkommens von INTERSPUTNIK kann jede natürliche und juristische Person der Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie werden,

- die Inhaber einer Lizenz zum Betreiben von Übertragungswegen für Satellitenfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland (Lizenzklasse 2) ist,

- die die Anzeigepflicht für Satellitenfunkdienstleistungen erfüllt hat und

vorherige Änderung

- die Bereitschaft, Eignung und Befähigung nachweist, die Rechte und Pflichten aus dem Betriebsabkommen von INTERSPUTNIK unter wirtschaftspolitischer Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit als Vertreter der deutschen Vertragspartei bei INTERSPUTNIK wahrzunehmen.



- die Bereitschaft, Eignung und Befähigung nachweist, die Rechte und Pflichten aus dem Betriebsabkommen von INTERSPUTNIK unter wirtschaftspolitischer Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie als Vertreter der deutschen Vertragspartei bei INTERSPUTNIK wahrzunehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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