SignBenennV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | SignBenennV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 459 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Voraussetzungen | |
(Text alte Fassung) Signatar des Betriebsabkommens von INTERSPUTNIK kann jede natürliche und juristische Person der Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie werden, | (Text neue Fassung) Signatar des Betriebsabkommens von INTERSPUTNIK kann jede natürliche und juristische Person der Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie werden, |
1. die gemäß § 6 des Telekommunikationsgesetzes gewerbliche öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und | |
2. die Bereitschaft, Eignung und Befähigung nachweist, die Rechte und Pflichten aus dem Betriebsabkommen von INTERSPUTNIK unter wirtschaftspolitischer Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie als Vertreter der deutschen Vertragspartei bei INTERSPUTNIK wahrzunehmen. | 2. die Bereitschaft, Eignung und Befähigung nachweist, die Rechte und Pflichten aus dem Betriebsabkommen von INTERSPUTNIK unter wirtschaftspolitischer Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Vertreter der deutschen Vertragspartei bei INTERSPUTNIK wahrzunehmen. |
§ 3 Verfahren | |
(1) Der Beginn, die Rechte und Pflichten sowie die Beendigung der Signatarschaft regeln sich nach den entsprechenden Bestimmungen des zuletzt am 30. November 1996 korrigierten Abkommens von INTERSPUTNIK (BGBl. 1998 II S. 2346) und des Betriebsabkommens von INTERSPUTNIK vom 30. November 1996. | |
(2) Entsprechende formlose Anträge sind unter Beifügung der notwendigen, unter § 2 angeführten Nachweise beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie einzureichen. Sie werden in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge entschieden. Bei einer positiven Entscheidung wird der Depositär nach Artikel 21 des Betriebsabkommens offiziell darüber benachrichtigt. (3) In Übereinstimmung mit Artikel 3 Abs. 6 des Betriebsabkommens wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie keine weiteren Signatare mehr benennen, sobald dadurch der Anteil aller Investeinlagen von deutschen Signataren in das Grundkapital der Organisation 25 Prozent übersteigen sollte. (4) Für die Versagung und den Widerruf der Benennung eines Signatars durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gilt grundsätzlich Absatz 1 entsprechend. | (2) Entsprechende formlose Anträge sind unter Beifügung der notwendigen, unter § 2 angeführten Nachweise beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzureichen. Sie werden in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge entschieden. Bei einer positiven Entscheidung wird der Depositär nach Artikel 21 des Betriebsabkommens offiziell darüber benachrichtigt. (3) In Übereinstimmung mit Artikel 3 Abs. 6 des Betriebsabkommens wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie keine weiteren Signatare mehr benennen, sobald dadurch der Anteil aller Investeinlagen von deutschen Signataren in das Grundkapital der Organisation 25 Prozent übersteigen sollte. (4) Für die Versagung und den Widerruf der Benennung eines Signatars durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gilt grundsätzlich Absatz 1 entsprechend. |