Dem
§ 15 Absatz 3 der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung vom
3. Juni 2016 (BGBl. I S. 1307) wird folgender Satz angefügt:
-
- „Vor der Durchführung haben Auftrages betrieblichen des die Ausbildenden dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen."
V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 923