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Erste Verordnung zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung (1. VfAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1874 (Nr. 39); Geltung ab 25.06.2017
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1 Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juni 2017 VfAusbV § 15

Dem § 15 Absatz 3 der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung vom 3. Juni 2016 (BGBl. I S. 1307) wird folgender Satz angefügt:

 
„Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages haben die Ausbildenden dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juni 2017.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Rainer Baake

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