Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21 HArchDVDV vom 01.05.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. ArchDÄndV am 1. Mai 2019 und Änderungshistorie der HArchDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 21 HArchDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2019 geltenden Fassung
§ 21 HArchDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Prüfungsakte


(1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Referendarin und zu jedem Referendar eine Prüfungsakte über die berufspraktischen Studien und über die Transferphase.

(2) In die Prüfungsakte sind zu nehmen:

1. die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie deren Bewertungen,

2. die Protokolle über die mündlichen Prüfungsleistungen,

(Text alte Fassung)

3. ein Exemplar der Mitteilungen der Bewertung der Prüfungsleistungen und der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien (§ 17 Absatz 4 und 6 Satz 2 erster Teilsatz),

(Text neue Fassung)

3. ein Exemplar der Mitteilungen der Bewertung der Prüfungsleistungen und der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien (§ 17 Absatz 5 und 7 Satz 2 erster Halbsatz),

4. die Gutachten zur Bewertung der Transferarbeit (§ 18 Absatz 5 Satz 1) sowie

5. die Dokumentationen gewährter Nachteilsausgleiche (§ 3 Absatz 4).

(3) 1 Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Laufbahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.

(4) Die Referendarin oder der Referendar kann nach jeder Prüfung, sobald ihr oder ihm die jeweilige Bewertung mitgeteilt worden ist, Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte nehmen.



 

Anzeige