Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes (ArchDÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896 (Nr. 40); Geltung ab 30.06.2017
|
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 20 und 36 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert und Anlage 2 durch Artikel 1 Nummer 14 derselben Verordnung neu gefasst worden ist, verordnet die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2017 GArchDVDV § 2, § 8, § 12, § 14, § 17, § 20, § 26, § 16, § 18, § 22, § 24, § 31

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2478) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 wie folgt gefasst:

§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht".

b)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

1.
die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und

2.
die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes."

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz. Sie sind insbesondere für die Organisation und Durchführung der Praktika und der Laufbahnprüfung zuständig."

d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Beamtin oder einem Beamten" durch die Wörter „oder einem Angehörigen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Einstellungsbehörde" gestrichen.

4.
In § 12 Satz 1 wird die Überschrift der Tabelle wie folgt gefasst:

„ Ausbildungsphase Durchführende Stelle Dauer".


5.
In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst in Hessen vom 30. November 2011 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1622)" durch die Wörter „der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1619)" ersetzt.

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamtin oder einen Beamten" durch die Wörter „oder einen Angehörigen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Beamtinnen oder Beamte" durch das Wort „Angehörige" ersetzt.

7.
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Beamtin oder einem Beamten" durch die Wörter „oder einem Angehörigen" ersetzt.

b)
In Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Beamtinnen oder Beamten" durch das Wort „Angehörige" ersetzt.

8.
In § 26 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

9.
In § 16 Satz 2, § 18 Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie in § 31 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Einstellungsbehörde" durch das Wort „Ausbildungsstelle" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes


Artikel 2 ändert mWv. 30. Juni 2017 HArchDVDV

(gesamter Text siehe HArchDVDV)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 30. Juni 2017 HArchDVDV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes vom 13. Juli 2016 (BGBl. I S. 1775) außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2017.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien

Monika Grütters



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed