§ 86 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 86 Anzeigepflicht


§ 86 hat 3 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Andere Personen als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder Investmentgesellschaften, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder deren Weitergabe verantwortlich sind, haben dies der Bundesanstalt vor Erstellung oder Weitergabe der Empfehlungen anzuzeigen. 2Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

1.
bei einer natürlichen Person Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Wohn- und Geschäftsanschrift sowie telefonische und elektronische Kontaktdaten,

2.
bei einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer wenn vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung, Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter und telefonische und elektronische Kontaktdaten; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer wenn vorhanden und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung ebenfalls anzugeben.

3Die Angaben nach Satz 2 sind glaubhaft zu machen. 4Beabsichtigt der Anzeigepflichtige die Verbreitung der Empfehlungen, muss die Anzeige auch eine detaillierte Beschreibung der beabsichtigen Verbreitungswege enthalten. 5Der Anzeigepflichtige hat weiterhin anzuzeigen, inwiefern bei mit ihm verbundenen Unternehmen Tatsachen vorliegen, die Interessenkonflikte begründen können. 6Veränderungen der angezeigten Daten und Sachverhalte sowie die Einstellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten sind der Bundesanstalt innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.

(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite den Namen, die Firma oder die Bezeichnung der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ordnungsgemäß angezeigten Personen und Personenvereinigungen sowie den Ort und das Land der Wohn- und Geschäftsanschrift oder des Sitzes oder der Hauptniederlassung.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446 m.W.v. 3. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 86 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 25.06.2017Artikel 1 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 02.07.2016Artikel 1 Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
vom 30.06.2016 BGBl. I S. 1514
aktuellvor 02.07.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 86 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WpHG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, des ...
§ 90 WpHG Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 03.01.2018)
... 63 Absatz 2, den §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 und 9 bis 13, den §§ 81, 84 bis § 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8 entsprechend anzuwenden auf ...
§ 91 WpHG Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 03.01.2018)
... 63 Absatz 2, die §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13, die §§ 81, 84 bis 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8 dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind, solange das ...
§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... Absatz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stelle bestimmt ist, 14. entgegen § 86 Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
§ 126 WpHG Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 und gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (vom 03.01.2018)
... Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 64 Absatz 6, die §§ 86 , 87, 89 oder § 94 verhängt wurden, 2. Entscheidungen, mit denen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 1 AnlSVG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... sonstigen Instrumenten". c) Nach der Angabe zu § 34c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 34d Einsatz von Mitarbeitern in ... dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden;". 9. Nach § 34c wird folgender § 34d eingefügt: „§ 34d Einsatz von Mitarbeitern ... eingefügt. 11. In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 34c " durch die Angabe „der §§ 34c und 34d" ersetzt. 12. § 39 ... 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 34c" durch die Angabe „der §§ 34c und 34d" ersetzt. 12. § 39 wird wie folgt geändert: a) ...

EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz
G. v. 06.11.2012 BGBl. I S. 2286
Artikel 1 EU-LeerVkAG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
...  2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „die §§ 30h, 30i, 34b und 34c " durch die Wörter „die §§ 34b und 34c" ersetzt. 3. ... §§ 30h, 30i, 34b und 34c" durch die Wörter „die §§ 34b und 34c " ersetzt. 3. § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird aufgehoben. ...

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 FRUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... § 31 Abs. 1 Nr. 2, der §§ 31f, 31g, 33, 33b, 34a und 34b Abs. 5 sowie des § 34c auf Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die ...

Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 2 CCP-RR-UG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, des ... aa) Nummer 7 wird aufgehoben. bb) In Nummer 14 werden die Wörter „ § 86 Satz 1, 2 oder 4" durch die Wörter „§ 86 Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6" ersetzt. ... 14 werden die Wörter „§ 86 Satz 1, 2 oder 4" durch die Wörter „ § 86 Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6" ersetzt. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In ...

Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 945; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 1 WpMiVoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... § 30j". 2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 34b und 34c " durch die Angabe „§§ 30h, 30i, 34b und 34c" ersetzt. 3. Nach ... „§§ 34b und 34c" durch die Angabe „§§ 30h, 30i, 34b und 34c " ersetzt. 3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:  ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... 85 Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Verordnungsermächtigung § 86 Anzeigepflicht § 87 Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als ... nach Absatz 1 Nummer 9 oder 10 Gebrauch machen, gelten die §§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92 entsprechend." e) Folgender Absatz 4 wird ... 88" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 87. § 34c wird § 86 . 88. § 34d wird § 87 und wie folgt geändert: a) Die ... 63 Absatz 2, den §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 und 9 bis 13, den §§ 81, 84 bis § 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8 entsprechend anzuwenden auf ... 63 Absatz 2, die §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13, die §§ 81, 84 bis 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8 dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind, solange das ... 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stelle bestimmt ist, 14. entgegen § 86 Satz 1, 2 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ... Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 64 Absatz 6, die §§ 86 , 87, 89 oder § 94 verhängt wurden, 2. Entscheidungen, mit denen ...


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