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Änderung § 15 WpHG vom 16.08.2021

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§ 15 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2021 geltenden Fassung
§ 15 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Produktintervention


(1) 1 Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. 2 Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.

(heute geltende Fassung)