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Änderung § 37a WpHG vom 05.08.2009

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§ 37a WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 37a WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37a Verjährung von Ersatzansprüchen


(Text neue Fassung)

§ 37a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.