| § 104 WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | § 104 WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
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(Text alte Fassung) § 104 Aufhebung der Erlaubnis | (Text neue Fassung)§ 104 (aufgehoben) |
(1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn 1. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 103 rechtfertigen würden, oder 2. der Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen einschließlich der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie auf Grund dieser Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen verstoßen hat. (2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. |