Änderung § 30i WpHG vom 01.01.2012

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§ 30i WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 30i WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30i Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen *)


(Text neue Fassung)

§ 30i (aufgehoben)


vorherige Änderung



---
*) Anm. d. Red.: tritt erst am 26. März 2012 in Kraft, siehe Artikel 1 Nr. 5 i.V.m. Artikel 2 Abs. 2 G. v. 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 945)



 
(heute geltende Fassung) 



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