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Änderung § 30i WpHG vom 26.03.2012

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§ 30i WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2012 geltenden Fassung
§ 30i WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30i Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen


(Text neue Fassung)

§ 30i (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) bis (4) *)

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Mitteilung und Veröffentlichung, die Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen,

2. zulassen, dass die Mitteilungen oder Veröffentlichungen der Verpflichteten auf deren Kosten durch einen geeigneten Dritten erfolgen, und Einzelheiten hierzu festlegen.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.


---
*) Anm. d. Red.: tritt erst am 26. März 2012 in Kraft, siehe Artikel 1 Nr. 5 i.V.m. Artikel 2 Abs. 2 G. v. 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 945; 2011 BGBl. I S. 2481)



 
(heute geltende Fassung)