Änderung § 128 WpHG vom 26.11.2015

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§ 41a WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 128 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41a Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zur Herkunftsstaatenwahl


(Text neue Fassung)

§ 128 Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zur Wahl des Herkunftsstaats


vorherige Änderung

(1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b, für den die Bundesrepublik Deutschland am 30. Juni 2012 Herkunftsstaat ist, hat diese Tatsache unverzüglich nach dem 30. Juni 2012 zu veröffentlichen und unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln; er muss gleichzeitig mit der Veröffentlichung diese der Bundesanstalt mitteilen, § 2b Absatz 1a gilt entsprechend.

(2) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a bis c, der die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des § 2b Absatz 1 in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung als Herkunftsstaat gewählt und die
Wahl veröffentlicht hat, muss die Veröffentlichung unverzüglich nach dem 30. Juni 2012 der Bundesanstalt mitteilen.



Auf einen Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2, für den die Bundesrepublik Deutschland am 27. November 2015 Herkunftsstaat ist und der seine Wahl der Bundesanstalt mitgeteilt hat, ist § 5 nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 



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