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Änderung § 47 WpHG vom 20.01.2007

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§ 30 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 47 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30


(Text neue Fassung)

§ 47 Handelstage


vorherige Änderung

(weggefallen)



(1) Für die Berechnung der Mitteilungs- und Veröffentlichungsfristen nach diesem Abschnitt gelten als Handelstage alle Kalendertage, die nicht Sonnabende, Sonntage oder zumindest in einem Land landeseinheitliche gesetzlich anerkannte Feiertage sind.

(2) Die Bundesanstalt stellt im Internet unter ihrer Adresse einen Kalender der Handelstage zur Verfügung.



 
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