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Änderung § 39 WpHG vom 03.01.2018

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§ 25a WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 39 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25a Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 39 Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) Die Mitteilungspflicht nach § 21 Absatz 1 und 1a gilt entsprechend für Inhaber von Stimmrechten im Sinne des § 21 und Instrumenten im Sinne des § 25, wenn die Summe der nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a und § 25 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Stimmrechte an demselben Emittenten die in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet.



(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Inhaber von Stimmrechten im Sinne des § 33 und Instrumenten im Sinne des § 38, wenn die Summe der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Stimmrechte an demselben Emittenten die in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.



(heute geltende Fassung)