Änderung § 59 WpHG vom 03.01.2018

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§ 59 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 59 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 59 Überwachung der Organisationspflichten


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1 Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der in § 58 sowie der in Titel IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage von Artikel 27g Absatz 6 bis 8 sowie Artikel 27i Absatz 5 dieser Verordnung, geregelten Pflichten, im Rahmen einer Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung, bei den Datenbereitstellungsdiensten auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen. 2 § 88 Absatz 3 gilt entsprechend. 3 Hinsichtlich des Umfangs der Prüfungen gilt § 88 Absatz 2 entsprechend. 4 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.




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