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Änderung § 93 WpHG vom 01.11.2007

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§ 36c WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 93 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36c Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland


(Text neue Fassung)

§ 93 Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt arbeitet zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten mit den zuständigen Stellen im Ausland nach Maßgabe des § 7 zusammen. Abweichend von § 7 können die Behörden des Herkunftsstaates dabei nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die wertpapieraufsichtsrechtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Unterlagen bei der Zweigniederlassung prüfen.



(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentliches Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater über alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Unabhängige Anlageberatung erbringen wollen.

(2) 1 Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Antrag
in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater einzutragen, wenn es

1. eine Erlaubnis
nach § 32 des Kreditwesengesetzes besitzt oder Zweigniederlassung eines Unternehmens nach § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes ist,

2. die Anlageberatung im Sinne des
§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 erbringen darf und

3. der Bundesanstalt durch Bescheinigung eines geeigneten Prüfers nachweist, dass es in der Lage ist, die Anforderungen nach § 80 Absatz
7 zu erfüllen.

2 Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 wird bei Kreditinstituten,
die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich Letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. 3 Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Eintragung im Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater zu löschen, wenn

1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber
der Bundesanstalt auf die Eintragung verzichtet oder

2.
die Erlaubnis eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 32 des Kreditwesengesetzes insgesamt oder die Erlaubnis zum Erbringen der Anlageberatung erlischt oder aufgehoben wird.

(4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Unabhängige Honorar-Anlageberatung nicht mehr erbringen will, muss dies der Bundesanstalt anzeigen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen

1. zum Inhalt des Registers Unabhängiger Honorar-Anlageberater,

2. zu den Mitwirkungspflichten der Institute
bei der Führung des Registers Unabhängiger Honorar-Anlageberater und

3. zum Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.