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Änderung § 104 WpHG vom 01.11.2007

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§ 37k WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 104 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37k Aufhebung der Erlaubnis


(Text neue Fassung)

§ 104 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn

1. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 37j rechtfertigen würden, oder

2. der organisierte Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.

(2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.



 

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