Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 106 WpHG vom 19.08.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 106 WpHG, alle Änderungen durch Artikel 4 TranspRLJABÄndRLUG am 19. August 2020 und Änderungshistorie des WpHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 106 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2020 geltenden Fassung
§ 106 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 106 Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten


Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich § 342b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, von Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen:

(Text alte Fassung)

1. festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte oder gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte,

(Text neue Fassung)

1. festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Einzelabschlüsse nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs und zugehörige Lageberichte, gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte oder offengelegte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte,

2. veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zugehörige Zwischenlageberichte sowie

3. veröffentlichte Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte.



 

Anzeige