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Änderung § 65b WpHG vom 28.12.2020

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§ 65b WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2020 geltenden Fassung
§ 65b WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 65b Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und relevanter Kapitalinstrumente an Privatkunden


vorherige Änderung

 


1 Unbeschadet der Vorschriften dieses Abschnitts dürfen nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 2 Absatz 3 Nummer 40a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes an Privatkunden nach § 67 Absatz 3 nur mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro veräußert werden. 2 Für relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes von kleinen und nicht komplexen Instituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese an Privatkunden nach § 67 Absatz 3 nur mit einer Mindeststückelung von 25.000 Euro veräußert werden dürfen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verbindlichkeiten und relevante Kapitalinstrumente im Sinne dieser Vorschrift, die vor dem 28. Dezember 2020 begeben wurden.