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Änderung § 32e WpHG vom 10.11.2021

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§ 32e WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2021 geltenden Fassung
§ 32e WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32e Sonstige Regelungen hinsichtlich der Ansprüche nach den §§ 32c und 32d


vorherige Änderung

 


(1) Ein Anspruch nach § 32c oder § 32d besteht nicht, wenn der Anleger vor seiner Entscheidung die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der Informationen in dem Anlagebasisinformationsblatt oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union kannte oder die Irreführung durch die Informationen in dem Anlagebasisinformationsblatt oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erkannt hat.

(2) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach § 32c oder § 32d im Voraus ermäßigt, erlassen oder ausgeschlossen werden, ist unwirksam.

(3) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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