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Änderung § 64a WpHG vom 28.11.2021

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§ 64a WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.11.2021 geltenden Fassung
§ 64a WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568

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§ 64a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64a Form der Kundenkommunikation


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1 Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereit, es sei denn, der Kunde oder potenzielle Kunde ist ein Privatkunde oder potenzieller Privatkunde, der darum gebeten hat, die Informationen in schriftlicher Form zu erhalten. 2 In diesem Fall werden die Informationen kostenlos in schriftlicher Form bereitgestellt. 3 Wertpapierdienstleistungsunternehmen setzen Privatkunden oder potenzielle Privatkunden darüber in Kenntnis, dass sie die Möglichkeit haben, die Informationen in schriftlicher Form zu erhalten.