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Änderung § 61 WpHG vom 01.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 61 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 61 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61 Überwachung der Organisationspflichten


(Text neue Fassung)

§ 61 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten bei den Datenbereitstellungsdiensten auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen. 2 § 88 Absatz 3 gilt entsprechend. 3 Hinsichtlich des Umfangs der Prüfungen gilt § 88 Absatz 2 entsprechend. 4 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.



 
(heute geltende Fassung) 

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