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Änderung § 143 WpHG vom 15.12.2023

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§ 143 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 143 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 143 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 143 Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz


vorherige Änderung

 


Auf die Haftung für fehlerhafte Anlagebasisinformationsblätter sind die §§ 32c bis 32e in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Vertrag über die Gewährung des Kredits oder den Erwerb des Wertpapiers oder des für Schwarmfinanzierungszwecke verwendeten Instruments oder über die individuelle Kreditportfolioverwaltung vor dem 15. Dezember 2023 zustande gekommen ist.