Änderung § 120e WpHG vom 30.12.2024

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§ 120e WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung
§ 120e WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 120e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 120e Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/2554


vorherige Änderung

 


Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.




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