Änderung § 30h WpHG vom 27.07.2010

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§ 30h WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2010 geltenden Fassung
§ 30h WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 945
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30h Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln


vorherige Änderung

 


(1) 1 Es ist verboten, ungedeckte Leerverkäufe in

1. Aktien oder

2. Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, ausgegeben wurden,

die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, zu tätigen. 2 § 37 des Börsengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. 3 Dies gilt nicht für Aktien von Unternehmen mit Sitz im Ausland, sofern die Aktien nicht ausschließlich an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. 4 Ein ungedeckter Leerverkauf liegt vor, wenn der Verkäufer der in Satz 1 genannten Wertpapiere am Ende des Tages, an welchem das jeweilige Geschäft abgeschlossen wurde,

1. nicht Eigentümer sämtlicher verkauften Wertpapiere ist und

2. keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung einer entsprechenden Anzahl von Wertpapieren gleicher Gattung hat.

(2) 1 Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 1 sind Geschäfte von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie

1. im Wege des Eigenhandels mit Aktien oder Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, oder

2. regelmäßig und dauerhaft Kundenaufträge erfüllen und die hieraus entstehenden Positionen absichern

und das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfüllung dieser Tätigkeit erforderlich ist. 2 Ausgenommen sind daneben auch Geschäfte, welche Handelsteilnehmer zur Erfüllung eines zu einem festen oder bestimmbaren Preis abgeschlossenen Geschäfts in Finanzinstrumenten mit einem Kunden (Festpreisgeschäft) vereinbaren. 3 Der Bundesanstalt ist die Absicht der Aufnahme einer Tätigkeit nach Satz 1 unverzüglich unter Angabe der jeweils betroffenen Finanzinstrumente anzuzeigen.

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Anzeigepflicht des Absatzes 2 Satz 3 erlassen und

2. für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 vorsehen.

2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung des Satzes 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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