Änderung § 42d WpHG vom 08.04.2011

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§ 42d WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2011 geltenden Fassung
§ 42d WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 42d Übergangsregelung für den Einsatz von Mitarbeitern nach § 34d


vorherige Änderung

 


(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf

1. Mitarbeiter im Sinne des § 34d Absatz 1 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der Anlageberatung betraut sind und die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 erfüllen,

2. Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der dort genannten Tätigkeit betraut sind und die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 erfüllen, und

3. Compliance-Beauftragte im Sinne des § 34d Absatz 3 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der dort genannten Tätigkeit betraut sind und die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 erfüllen,

noch bis zum 31. Mai 2013 für diese jeweilige Tätigkeit einsetzen.

(2) 1 Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss

1. die Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1,

2. Vertriebsbeauftragte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und

3. Compliance-Beauftragte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,

unverzüglich anzeigen, sobald diese die für sie maßgeblichen Anforderungen nach § 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfüllen. 2 Für die Anzeigen gilt § 34d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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