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Änderung § 34c WpHG vom 02.07.2016

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§ 34c WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.07.2016 geltenden Fassung
§ 34c WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 34c Anzeigepflicht


(Text alte Fassung)

1 Andere Personen als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Finanzanalysen oder deren Weitergabe verantwortlich sind, haben dies gemäß Satz 3 der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. 2 Die Einstellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten ist ebenfalls anzuzeigen. 3 Die Anzeige muss Name oder Firma und Anschrift des Anzeigepflichtigen enthalten. 4 Der Anzeigepflichtige hat weiterhin anzuzeigen, ob bei mit ihm verbundenen Unternehmen Tatsachen vorliegen, die Interessenkonflikte begründen können. 5 Veränderungen der angezeigten Daten und Sachverhalte sind innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt anzuzeigen. 6 Die Ausnahmevorschrift des § 34b Abs. 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Andere Personen als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder deren Weitergabe verantwortlich sind, haben dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. 2 Die Einstellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten ist ebenfalls anzuzeigen. 3 Die Anzeige muss Name oder Firma und Anschrift des Anzeigepflichtigen enthalten. 4 Der Anzeigepflichtige hat weiterhin anzuzeigen, ob bei mit ihm verbundenen Unternehmen Tatsachen vorliegen, die Interessenkonflikte begründen können. 5 Veränderungen der angezeigten Daten und Sachverhalte sind der Bundesanstalt innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)