Änderung § 30d WpHG vom 20.01.2007

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§ 30d WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 30d WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30d Vorschriften für Emittenten aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum


vorherige Änderung

 


Die Vorschriften der §§ 30a bis 30c finden auch Anwendung auf Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Herkunftsstaat ist, wenn ihre Wertpapiere zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind und ihr Herkunftsstaat für sie keine den §§ 30a bis 30c entsprechenden Vorschriften vorsieht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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