Änderung § 30g WpHG vom 20.01.2007

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§ 30g WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 30g WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30g Ausschluss der Anfechtung


vorherige Änderung

 


Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vorschriften dieses Abschnitts gestützt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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