§ 52 WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung | § 52 WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 25.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 |
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(Text alte Fassung) § 52 (neu) | (Text neue Fassung)§ 52 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38, 39 |
(1) Straftaten nach § 38 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung werden abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet. (2) Ordnungswidrigkeiten nach § 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden. |