Änderung § 57 WpHG vom 25.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 57 WpHG, alle Änderungen durch Artikel 3 2. FiMaNoG am 25. Juni 2017 und Änderungshistorie des WpHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 57 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
§ 57 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 57 *)


vorherige Änderung

 


(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang, Form und Häufigkeit der Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen sowie

2. vorschreiben, dass in den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Fällen über die dort genannten Angaben hinaus zusätzliche Angaben zu übermitteln sind, wenn die zusätzlichen Angaben auf Grund der besonderen Eigenschaften des Finanzinstruments, das Gegenstand der Mitteilung ist, oder der besonderen Bedingungen an dem Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, zur Überwachung der Positionslimits nach § 54 durch die Bundesanstalt erforderlich sind.

2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß Artikel 3 Nr. 58 i.V.m. Artikel 26 Abs. 1 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) soll § 57 am 25. Juni 2017 ein Absatz 6 angefügt werden. Ein § 57 existiert zu diesem Termin nicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed