Änderung § 76 WpHG vom 25.06.2017

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§ 76 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
§ 76 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 76 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 76 *)


vorherige Änderung

 


(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen

1. zur Art der Kriterien nach Absatz 1 Nummer 2,

2. zu Inhalt, Art, Umfang und Form der bei Zulassung zu veröffentlichenden Informationen nach Absatz 1 Nummer 3 und

3. zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Berichterstattung nach Absatz 1 Nummer 4.

2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß Artikel 3 Nr. 76 i.V.m. Artikel 26 Abs. 1 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) soll § 76 am 25. Juni 2017 ein Absatz 4 angefügt werden. Ein § 76 existiert zu diesem Termin nicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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