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Änderung § 16 WpHG vom 03.01.2018

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§ 5 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 16 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 5 Wertpapierrat


(Text neue Fassung)

§ 16 Wertpapierrat


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat gebildet. 2 Er besteht aus Vertretern der Länder. 3 Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. 4 Jedes Land entsendet einen Vertreter. 5 An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Energie sowie der Deutschen Bundesbank teilnehmen. 6 Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der Wissenschaft anhören. 7 Der Wertpapierrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1 Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. 2 Er berät die Bundesanstalt, insbesondere

1. bei dem Erlass von Rechtsverordnungen und der Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt,

2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie den Wettbewerb im Handel mit Finanzinstrumenten,

3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen der Bundesanstalt und den Börsenaufsichtsbehörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit.

3 Der Wertpapierrat kann bei der Bundesanstalt Vorschläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. 4 Die Bundesanstalt berichtet dem Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über die Aufsichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis sowie über die internationale Zusammenarbeit.

(3) 1 Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten der Bundesanstalt einberufen. 2 Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen. 3 Jedes Mitglied hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen.



(heute geltende Fassung)