Änderung § 47 WpHG vom 03.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 30 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 47 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 30 Handelstage


(Text neue Fassung)

§ 47 Handelstage


(Textabschnitt unverändert)

(1) Für die Berechnung der Mitteilungs- und Veröffentlichungsfristen nach diesem Abschnitt gelten als Handelstage alle Kalendertage, die nicht Sonnabende, Sonntage oder zumindest in einem Land landeseinheitliche gesetzlich anerkannte Feiertage sind.

(2) Die Bundesanstalt stellt im Internet unter ihrer Adresse einen Kalender der Handelstage zur Verfügung.



(heute geltende Fassung) 



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