§ 37h WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 101 WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
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(Text alte Fassung)§ 37h Schiedsvereinbarungen | (Text neue Fassung)§ 101 Schiedsvereinbarungen |
(Textabschnitt unverändert) Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. |