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Änderung § 105 WpHG vom 03.01.2018

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§ 37l WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 105 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 37l Untersagung


(Text neue Fassung)

§ 105 Untersagung


(Textabschnitt unverändert)

Die Bundesanstalt kann Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland, die Wertpapierdienstleistungen im Inland erbringen, untersagen, Aufträge für Kunden über ein elektronisches Handelssystem eines ausländischen Marktes auszuführen, wenn diese Märkte oder ihre Betreiber Handelsteilnehmern im Inland einen unmittelbaren Marktzugang über dieses elektronische Handelssystem ohne Erlaubnis gewähren.



(heute geltende Fassung)