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Änderung § 42a WpHG vom 03.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 42a WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 42a WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42a Übergangsregelung für das Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln nach § 30h


(Text neue Fassung)

§ 42a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ausgenommen von dem Verbot des § 30h sind Geschäfte, die bereits vor dem 27. Juli 2010 abgeschlossen wurden, sofern diese nicht auf Grund einer anderen Regelung verboten sind.



 
(heute geltende Fassung)