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Änderung § 42c WpHG vom 03.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 42c WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 42c WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42c Übergangsregelung für das Verbot von Kreditderivaten nach § 30j


(Text neue Fassung)

§ 42c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ausgenommen von dem Verbot des § 30j sind Geschäfte, die der Glattstellung von Positionen in einem Kreditderivat im Sinne des § 30j Absatz 1 Nummer 1 dienen, aus denen dem Sicherungsnehmer bereits vor dem 27. Juli 2010 Rechte und Pflichten erwachsen sind sowie Geschäfte in bereits vor dem 27. Juli 2010 emittierten Credit Linked Notes.



 
(heute geltende Fassung)