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Änderung § 131 WpHG vom 03.01.2018

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§ 43 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 131 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 43 Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a


(Text neue Fassung)

§ 131 Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a der bis zum 4. August 2009 gültigen Fassung dieses Gesetzes


(Textabschnitt unverändert)

§ 37a in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung ist auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind.



(heute geltende Fassung)