Änderung § 136 WpHG vom 03.01.2018

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§ 51 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 136 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 51 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz


(Text neue Fassung)

§ 136 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz


(Textabschnitt unverändert)

1 Die §§ 37w und 37y in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. 2 Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die §§ 37w und 37y in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar.



(heute geltende Fassung) 



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