§ 31b WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung | § 31b WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330 |
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(Text alte Fassung) § 31b (neu) | (Text neue Fassung)§ 31b Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien |
... (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die Form und den Inhalt einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 und die Art und Weise der Zustimmung nach § 31a Abs. 4 Satz 2. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |