Änderung § 104 WpHG vom 28.03.2020

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§ 104 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 104 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 104 Aufhebung der Erlaubnis


(1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn

1. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 103 rechtfertigen würden, oder

(Text alte Fassung)

2. der Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.

(Text neue Fassung)

2. der Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen einschließlich der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie auf Grund dieser Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen verstoßen hat.

(2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.



(heute geltende Fassung) 



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