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Änderung § 36c WpHG vom 01.11.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36c WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 36c WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36c Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland


(Text neue Fassung)

§ 36c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt arbeitet zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten mit den zuständigen Stellen im Ausland nach Maßgabe des § 7 zusammen. Abweichend von § 7 können die Behörden des Herkunftsstaates dabei nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die wertpapieraufsichtsrechtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Unterlagen bei der Zweigniederlassung prüfen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)