Zitierungen von § 24 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 127 WpHG Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten (vom 03.01.2018)
...  (4) Auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 sind die §§ 23 und 24 in der Fassung dieses Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), § 25 Absatz 3 Satz 2 ... 1 bis 9 sind § 23 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), § 24 in der Fassung dieses Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), § 27 in der Fassung ... jeweils in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538), mitzuteilen. § 24 in der Fassung dieses Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) gilt entsprechend. ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 1 1. FiMaNoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 3 Marktmissbrauchsüberwachung". c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 15b werden wie folgt gefasst: „§ 12 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. ... geltenden Fassung" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „ § 24 " die Wörter „in der bis zum 25. November 2015 geltenden Fassung" ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 FISG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 80 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „nach § 25b" durch die Wörter „nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4, und nach § 25b" ...

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 1 TUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 11 Verpflichtung des Insolvenzverwalters". c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt ... zuständig ist." eingefügt. 5. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt: „§ 11 Verpflichtung des Insolvenzverwalters (1) ... 5. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt: „§ 11 Verpflichtung des Insolvenzverwalters (1) Wird über das Vermögen eines nach ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 5 ZuFinG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 24a ... der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen" eingefügt. 4. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... § 22 Meldepflichten § 23 Anzeige von Verdachtsfällen § 24 Verpflichtung des Insolvenzverwalters Abschnitt 3 Marktmissbrauchsüberwachung ... durch die Angabe „§ 123" ersetzt. 22. Der bisherige § 11 wird § 24 . 23. Der bisherige § 12 wird § 25 und wie folgt geändert: a) ... durch die Wörter „Absätzen 1 und 5" ersetzt. 38. Der bisherige § 24 wird § 37 und in Absatz 1 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 und 1a, § 25 ... (4) Auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 sind die §§ 23 und 24 in der Fassung dieses Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), § 25 Absatz 3 Satz 2 ... 1 bis 9 sind § 23 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), § 24 in der Fassung dieses Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), § 27 in der Fassung ... Absatz 4, jeweils in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538), mitzuteilen. § 24 in der Fassung dieses Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) gilt entsprechend. Eine ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997
V. v. 21.11.1997 BGBl. I S. 2746; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Eingangsformel BAAWPKostV
... Grund des § 11 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749) in Verbindung mit § ...
§ 1 BAAWPKostV Anwendungsbereich
... 1997 werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 9 auf die Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 1994 ...
§ 3 BAAWPKostV Umlagebetrag
... Umlagebetrag ist der prozentuale Anteil der Kosten, den eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genannte Gruppe von Erstattungspflichtigen zu ...
§ 5 BAAWPKostV Zeitraum der Erstattungspflicht
... Die Erstattungspflicht besteht für das Jahr, in dem der Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes das Effektengeschäft im Inland betreiben ... das Effektengeschäft im Inland betreiben durfte, der Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen ... am Börsenhandel zugelassen war oder Wertpapiere des Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen Börse zum Handel ...
§ 8 BAAWPKostV Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
... Der Erstattungsbetrag bemißt sich bei den Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nach dem Verhältnis des Umfanges der ...
§ 9 BAAWPKostV Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
... Der Erstattungsbetrag bemißt sich bei den Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes nach dem Verhältnis des Börsenumsatzes ... 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes nach dem Verhältnis des Börsenumsatzes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes des Erstattungspflichtigen zum Gesamtbetrag der ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed