Synopse aller Änderungen des WpHG am 25.06.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juni 2017 durch Artikel 3a des 2. FiMaNoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WpHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 2a Ausnahmen
    § 2b Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung
    § 2c Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    § 3 (weggefallen)
    § 4 Aufgaben und Befugnisse; Verordnungsermächtigung
    § 4a Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems
    § 4b Produktintervention
    § 5 Wertpapierrat
    § 6 Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland
    § 7 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung
    § 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
    § 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes
    § 8 Verschwiegenheitspflicht
    § 9 Meldepflichten
    § 10 Anzeige von Verdachtsfällen
    § 11 Verpflichtung des Insolvenzverwalters
Abschnitt 3 Marktmissbrauchsüberwachung
    § 12 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren, Emissionsberechtigungen und ausländische Zahlungsmittel
    § 13 (aufgehoben)
    § 14 (aufgehoben)
    § 15 Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Rechtsverordnung
    § 15a (aufgehoben)
    § 15b (aufgehoben)
    § 16 Aufzeichnungspflichten
    § 16a Überwachung der Geschäfte der bei der Bundesanstalt Beschäftigten
    § 16b (aufgehoben)
Abschnitt 3a Ratingagenturen
    § 17 Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
Abschnitt 4 OTC-Derivate und Transaktionsregister
    § 18 Überwachung des Clearings von OTC-Derivaten und Aufsicht über Transaktionsregister
    § 19 Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegenparteien
    § 20 Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
    § 20a (aufgehoben)
    § 20b (weggefallen)
Abschnitt 5 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister
    § 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung
    § 22 Zurechnung von Stimmrechten
    § 22a Tochterunternehmenseigenschaft; Verordnungsermächtigung
    § 23 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
    § 24 Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung
    § 25 Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung
    § 25a Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung
    § 26 Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister
    § 26a Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister
    § 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
    § 27a Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
    § 28 Rechtsverlust
    § 29 Richtlinien der Bundesanstalt
    § 29a Befreiungen; Verordnungsermächtigung
    § 30 Handelstage
Abschnitt 5a Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren
    § 30a Pflichten der Emittenten gegenüber Wertpapierinhabern
    § 30b Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung
    § 30c (aufgehoben)
    § 30d (aufgehoben)
    § 30e Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister; Verordnungsermächtigung
    § 30f Befreiung
    § 30g Ausschluss der Anfechtung
Abschnitt 5b Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten
    § 30h Überwachung von Leerverkäufen
    § 30i (aufgehoben)
    § 30j (aufgehoben)
Abschnitt 6 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
    § 31 Allgemeine Verhaltensregeln
    § 31a Kunden
    § 31b Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien
    § 31c Bearbeitung von Kundenaufträgen
    § 31d Zuwendungen
    § 31e Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen
    § 31f Betrieb eines multilateralen Handelssystems
    § 31g Vor- und Nachhandelstransparenz für multilaterale Handelssysteme
    § 31h Veröffentlichungspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem Handel
    § 32 Systematische Internalisierung
    § 32a Veröffentlichen von Quotes durch systematische Internalisierer
    § 32b Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße und Aufgaben der Bundesanstalt
    § 32c Ausführung von Kundenaufträgen durch systematische Internalisierer
    § 32d Zugang zu Quotes, Geschäftsbedingungen bei systematischer Internalisierung
    § 33 Organisationspflichten
    § 33a Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
    § 33b Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte
    § 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
    § 34a Getrennte Vermögensverwahrung
    § 34b Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Rechtsverordnung
    § 34c Anzeigepflicht
    § 34d Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte
    § 35 Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
    § 36 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln *)
    § 36a Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    § 36b Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
    § 36c Register über Honorar-Anlageberater
    § 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung
    § 37 Ausnahmen
    § 37a (aufgehoben)
Abschnitt 7 Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen
    § 37b Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen
    § 37c Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen
Abschnitt 8 Finanztermingeschäfte
    § 37d (aufgehoben)
    § 37e Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    § 37f (aufgehoben)
    § 37g Verbotene Finanztermingeschäfte
Abschnitt 9 Schiedsvereinbarungen
    § 37h Schiedsvereinbarungen
Abschnitt 10 Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
    § 37i Erlaubnis
    § 37j Versagung der Erlaubnis
    § 37k Aufhebung der Erlaubnis
    § 37l Untersagung
    § 37m (aufgehoben)
Abschnitt 11 Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
    Unterabschnitt 1 Überwachung von Unternehmensabschlüssen
       § 37n Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten
       § 37o Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt
       § 37p Befugnisse der Bundesanstalt im Fall der Anerkennung einer Prüfstelle
       § 37q Ergebnis der Prüfung von Bundesanstalt oder Prüfstelle
       § 37r Mitteilungen an andere Stellen
       § 37s Internationale Zusammenarbeit
       § 37t Widerspruchsverfahren
       § 37u Beschwerde
    Unterabschnitt 2 Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister
       § 37v Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung
       § 37w Halbjahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung
       § 37x Zahlungsbericht; Verordnungsermächtigung
       § 37y Konzernabschluss
       § 37z Ausnahmen
Abschnitt 12 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 38 Strafvorschriften
    § 39 Bußgeldvorschriften
    § 40 Zuständige Verwaltungsbehörde
    § 40a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
    § 40b Bekanntmachung von Maßnahmen
    § 40c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Transparenzpflichten
    § 40d Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und die Verordnung (EU) 2015/2365
Abschnitt 13 Übergangsbestimmungen
    § 41 Übergangsregelung für Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
    § 41a Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zur Wahl des Herkunftsstaats
    § 42 Übergangsregelung für die Kostenerstattungspflicht nach § 11
    § 42a Übergangsregelung für das Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln nach § 30h
    § 42b Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i
    § 42c Übergangsregelung für das Verbot von Kreditderivaten nach § 30j
    § 42d Übergangsregelung für den Einsatz von Mitarbeitern nach § 34d
    § 42e Übergangsregelung für wesentliche Anlegerinformationen
    § 43 Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a
    § 44 Übergangsregelung für ausländische organisierte Märkte
    § 45 Anwendungsbestimmung zum Abschnitt 11
    § 46 Anwendungsbestimmung für das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
    § 47 Anwendungsbestimmung für § 34
    § 48 Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz
    § 49 Anwendungsbestimmung für das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
    § 50 Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014
    § 51 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
    § 52 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38, 39
    § 57 *)
    § 62 *)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 63 ; Verordnungsermächtigung *)
    § 64 *)
    § 76 *)
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 63 (neu)




§ 63 ; Verordnungsermächtigung *)


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(14) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der formalisierten Kostenaufstellung nach Absatz 7 Satz 11 erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß Artikel 3a Nr. 2 i.V.m. Artikel 26 Abs. 1 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) soll § 63 am 25. Juni 2017 ein Absatz 14 angefügt werden. Ein § 63 existiert zu diesem Termin nicht.

§ 64 *)


(10) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu Inhalt und Aufbau der Informationsblätter im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und der Art und Weise ihrer Zurverfügungstellung,



1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu Inhalt und Aufbau sowie zu Art und Weise der Zurverfügungstellung der Informationsblätter im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und zu Inhalt und Aufbau sowie Art und Weise der Zurverfügungstellung des standardisierten Informationsblattes im Sinne des Absatzes 2 Satz 2, **)

2. zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt und Datenträger der nach Absatz 6 notwendigen Informationen für die Kunden,

3. zu Kriterien dazu, wann geringfügige nichtmonetäre Vorteile im Sinne des Absatzes 7 vorliegen.

2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

vorherige Änderung


---
*) Anm.
d. Red.: Gemäß Artikel 3 Nr. 64 i.V.m. Artikel 26 Abs. 1 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) soll § 64 am 25. Juni 2017 ein Absatz 10 angefügt werden. Ein § 64 existiert zu diesem Termin nicht.




---
Anm.
d. Red.:
*)
Gemäß Artikel 3 Nr. 64 i.V.m. Artikel 26 Abs. 1 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) soll § 64 am 25. Juni 2017 ein Absatz 10 angefügt werden. Ein § 64 existiert zu diesem Termin nicht.

**) Gemäß Artikel 3a Nr. 3 Buchstabe b i.V.m. Artikel 26 Abs. 1 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) soll in § 64 Abs. 10 am 25. Juni 2017 die Nummer 1 neu gefasst werden. siehe vorherigen Hinweis unter Fußnote *)





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