WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung | WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 28.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung § 4 Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung § 5 Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 6 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt § 7 Herausgabe von Kommunikationsdaten § 8 Übermittlung und Herausgabe marktbezogener Daten; Verordnungsermächtigung § 9 Verringerung und Einschränkung von Positionen oder offenen Forderungen § 10 Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Verordnung (EU) 2020/852 und der Verordnung (EU) 2020/1503 § 11 Anzeige straftatbegründender Tatsachen § 12 Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 § 13 Sofortiger Vollzug § 14 Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 14a Befugnisse zur Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen |
§ 15 Produktintervention § 16 Wertpapierrat § 17 Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland § 18 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung § 19 Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde § 20 Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes § 21 Verschwiegenheitspflicht § 22 Meldepflichten § 23 Anzeige von Verdachtsfällen § 24 Verpflichtung des Insolvenzverwalters Abschnitt 3 Marktmissbrauchsüberwachung § 25 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren und ausländische Zahlungsmittel § 26 Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Verordnungsermächtigung § 27 Aufzeichnungspflichten § 28 (aufgehoben) Abschnitt 4 Ratingagenturen § 29 Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Abschnitt 5 OTC-Derivate und Transaktionsregister § 30 Überwachung des Clearings von OTC-Derivaten und Aufsicht über Transaktionsregister § 31 Verordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 § 32 Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Abschnitt 5a Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) § 32a Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1238 Abschnitt 5b Schwarmfinanzierungsdienstleister § 32b Zuständigkeit der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2020/1503 § 32c Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 § 32d Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 § 32e Sonstige Regelungen hinsichtlich der Ansprüche nach den §§ 32c und 32d § 32f Überwachung und Prüfung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503; Verordnungsermächtigung Abschnitt 6 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister § 33 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung § 34 Zurechnung von Stimmrechten § 35 Tochterunternehmenseigenschaft; Verordnungsermächtigung § 36 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten § 37 Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung § 38 Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung § 39 Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung § 40 Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister § 41 Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister § 42 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen § 43 Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen § 44 Rechtsverlust § 45 Richtlinien der Bundesanstalt § 46 Befreiungen; Verordnungsermächtigung § 47 Handelstage Abschnitt 7 Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren § 48 Pflichten der Emittenten gegenüber Wertpapierinhabern § 49 Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung § 50 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister; Verordnungsermächtigung § 51 Befreiung § 52 Ausschluss der Anfechtung Abschnitt 8 Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten § 53 Überwachung von Leerverkäufen; Verordnungsermächtigung Abschnitt 9 Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Positionsmeldungen § 54 Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen § 55 Positionslimits bei europaweit gehandelten Derivaten § 56 Anwendung von Positionslimits § 57 Positionsmeldungen; Verordnungsermächtigung Abschnitt 10 Organisationspflichten von Datenbereitstellungsdiensten § 58 Hinweisgeberverfahren § 59 Überwachung der Organisationspflichten § 60 Prüfung der Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung § 61 (aufgehoben) § 62 (aufgehoben) Abschnitt 11 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten § 63 Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung *) § 64 Besondere Verhaltensregeln bei der Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung; Verordnungsermächtigung *) § 64a Form der Kundenkommunikation § 65 Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes § 65a Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 6 des Wertpapierprospektgesetzes § 65b Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und relevanter Kapitalinstrumente an Privatkunden § 66 Ausnahmen für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge § 67 Kunden; Verordnungsermächtigung § 68 Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien; Verordnungsermächtigung § 69 Bearbeitung von Kundenaufträgen; Verordnungsermächtigung § 70 Zuwendungen und Gebühren; Verordnungsermächtigung § 71 Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen § 72 Betrieb eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems § 73 Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten § 74 Besondere Anforderungen an multilaterale Handelssysteme § 75 Besondere Anforderungen an organisierte Handelssysteme § 76 KMU-Wachstumsmärkte; Verordnungsermächtigung *) § 77 Direkter elektronischer Zugang § 78 Handeln als General-Clearing-Mitglied § 79 Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern § 80 Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung § 81 Geschäftsleiter § 82 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen § 83 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht § 84 Vermögensverwahrung und Finanzsicherheiten; Verordnungsermächtigung § 85 Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Verordnungsermächtigung § 86 Anzeigepflicht § 87 Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte, in der Finanzportfolioverwaltung oder als Compliance-Beauftragte; Verordnungsermächtigung § 88 Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln § 89 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung § 90 Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 91 Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 92 Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen § 93 Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater; Verordnungsermächtigung § 94 Bezeichnungen zur Unabhängigen Honorar-Anlageberatung § 95 Ausnahmen § 96 Strukturierte Einlagen Abschnitt 12 Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen § 97 Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen § 98 Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen Abschnitt 13 Finanztermingeschäfte § 99 Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 100 Verbotene Finanztermingeschäfte Abschnitt 14 Schiedsvereinbarungen § 101 Schiedsvereinbarungen Abschnitt 15 Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der Europäischen Union § 102 Erlaubnis; Verordnungsermächtigung § 103 Versagung der Erlaubnis § 104 Aufhebung der Erlaubnis § 105 Untersagung Abschnitt 16 Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten Unterabschnitt 1 Überwachung von Unternehmensabschlüssen § 106 Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten § 107 Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt § 108 (aufgehoben) § 109 Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt § 109a Informationsaustausch, Befreiung von Verschwiegenheitspflichten § 110 Mitteilungen an andere Stellen § 111 Internationale Zusammenarbeit § 112 Widerspruchsverfahren § 113 Beschwerde § 113a Evaluierung Unterabschnitt 2 Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister § 114 Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung § 115 Halbjahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung § 116 Zahlungsbericht; Verordnungsermächtigung § 117 Konzernabschluss § 118 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung Abschnitt 17 Straf- und Bußgeldvorschriften § 119 Strafvorschriften § 119a Strafvorschriften § 120 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung § 120a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1238 § 120b Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2020/1503 § 121 Zuständige Verwaltungsbehörde § 122 Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen § 123 Bekanntmachung von Maßnahmen § 124 Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Transparenzpflichten § 125 Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365 und die Verordnung (EU) 2016/1011 § 126 Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 und gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Abschnitt 18 Übergangsbestimmungen § 127 Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten § 128 Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zur Wahl des Herkunftsstaats § 129 (aufgehoben) § 130 Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i in der Fassung dieses Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) § 131 Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a der bis zum 4. August 2009 gültigen Fassung dieses Gesetzes § 132 Anwendungsbestimmung für das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz § 133 Anwendungsbestimmung für § 34 der bis zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes § 134 Anwendungsbestimmung für das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie § 135 Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 § 136 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz § 137 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes § 138 Übergangsvorschrift zur Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente § 139 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen § 140 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte § 141 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz § 142 Übergangsvorschriften für das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz | |
§ 14a (neu) | § 14a Befugnisse zur Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen |
(1) 1 Die Bundesanstalt kann die zur Durchsetzung eines von einer zuständigen Stelle der Europäischen Union oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beschlossenen Handelsverbotes von Finanzinstrumenten erforderlichen Maßnahmen gegenüber jedermann anordnen. 2 Sie kann insbesondere den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen und die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen. 3 Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, gegenüber einer Börse oder gegenüber deren Börsenträger erlassen. (2) 1 § 125 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. 2 Die Zuständigkeit der Börsenaufsichtsbehörden nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes bleibt unberührt. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. |